Neuregelung ab 1. Jänner 2008:
Ab 1.1.2008 müssen Dienstgeber alle neu eintretenden Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anmelden.
Das heißt, die Anmeldung zur Pflichtversicherung muss vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers bei der Gebietskrankenkasse eingelangt sein.
Sollten im Einzelfall vor Arbeitsantritt noch nicht alle für die Pflichtversicherung erforderlichen Daten bekannt sein, kann die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen.
Erster Schritt ist die Mindestangaben-Anmeldung. Diese umfasst
- die Dienstgeberkontonummer,
- den Namen,
- die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person,
- Ort und
- Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Im zweiten Schritt sind die noch fehlenden Angaben binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzumelden.
In Ausnahmefällen kann die Mindestangaben-Anmeldung ab 2008 auch per Fax (05/780 761) oder telefonisch (05/780 760) erstattet werden.
| Praxistipp: |
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Die Anmeldung in zwei Schritten soll nur in Ausnahmefällen genutzt werden. Erst mit dem Vorliegen der gesamten für die Pflichtversicherung erforderlichen Daten (=Vollmeldung) kann die Sozialversicherung die Pflichtversicherung durchführen. |
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