Zur Bewältigung der wirtschaftlichen  Herausforderungen der COVID-19-Pandemie können coronabedingte  Beitragsrückstände im Rahmen eines "2-Phasen-Modells“ abgebaut werden -  wir haben darüber berichtet. 
Im Hinblick auf die weiterhin  angespannte wirtschaftliche Situation hat der Nationalrat am 24.2.2021  eine zeitliche Verschiebung des ursprünglich für 31.3.2021 vorgesehenen  Zahlungszieles um drei Monate beschlossen. 
Hinsichtlich des  geordneten Abbaus der coronabedingten Beitragsrückstände gehen die ÖGK  und die Finanzbehörden akkordiert vor. Nachstehend die nunmehr zeitlich  angepassten Rahmenbedingungen des "2-Phasen-Modells“:
2-Phasen-Modell
Phase  1 dient im Wesentlichen dazu, die bis einschließlich 30.6.2021  aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt je nach  finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen bis längstens  30.9.2022. 
Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls  noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür  steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.6.2024 zur Verfügung.
Phase 1
Im  Hinblick auf die bisherigen Unterstützungspakete und den sich dadurch  ergebenden Stundungszeiträumen ist es der ÖGK im Rahmen der bestehenden  Gesetzeslage möglich, folgenden Rahmen für die Begleichung der offenen  Beiträge anzubieten:
Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Als  gesetzliches Zahlungsziel für verzugszinsenfrei gestundete Beiträge der  Beitragszeiträume Februar bis April 2020 gilt der 30.6.2021. 
Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
Beiträge,  für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können  abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung ebenfalls  bis spätestens 30.6.2021 eingezahlt werden. Den Dienstgebern steht es im  Hinblick auf ihre bisherig angestellten Planungen und wirtschaftlichen  Überlegungen frei (z. B. um Verzugszinsen zu vermeiden), bereits  bestehende früher auslaufende Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht  zu lassen. 
Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021
Für  die Beitragszeiträume Jänner bis Mai 2021 ist es bei glaubhaft gemachten  coronabedingten Liquiditätsproblemen möglich, Stundungen bis 30.6.2021  in Anspruch zu nehmen. 
Beitragszeiträume ab Juni 2021 
Für  die Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die  herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge  sind somit unaufgefordert bis zum 15. des Folgemonates unter  Berücksichtigung einer dreitägigen Respirofrist zu entrichten. 
Ratenvereinbarungen für Phase 1
Ist  absehbar, dass das gesetzliche Zahlungsziel per 30.6.2021 nicht erfüllt  werden kann, sind Ratenzahlungen bis längstens 30.9.2022 möglich. Das  Vorliegen von coronabedingten Liquiditätsproblemen ist gegenüber der ÖGK  glaubhaft zu machen.
Ein entsprechender Ratenantrag steht im  Bedarfsfall ab 1.6.2021 in WEBEKU zur Verfügung. Unsere regionalen  Ansprechpartner beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.
Der  Verzugszinsensatz wird für den Zeitraum ab 1.7.2021 bis 30.9.2022  (Ratenvereinbarungen Phase 1) temporär um 2 % verringert (Reduzierung  des Verzugszinsensatzes im Jahr 2021 von derzeit 3,38 % auf 1,38 %). Das  gemeinsame Ziel, die finanziellen Folgen der Corona-Krise abzufedern,  wird dadurch unterstützt. 
Phase 2
Bestehen trotz  nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.9.2022 noch  teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis  Mai 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Ziel  ist es, betroffene Unternehmen weiterhin zu unterstützen und ihren  wirtschaftlichen Fortbestand so weit wie möglich zu sichern. 
Zu  diesem Zweck ist es der ÖGK für weitere 21 Monate - also bis maximal  30.6.2024 - möglich, Zahlungserleichterungen in Form von  Ratenvereinbarungen anzubieten. Folgende gesetzliche Voraussetzungen  sind hierfür zu erfüllen:
- Im Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.9.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
 - Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.9.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021) dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
 - Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.9.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
 - Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.9.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
 - Der Antrag langt spätestens bis zum 30.9.2022 ein.
 
Zahlungsinformationen
Achten Sie bitte darauf, dass die Beitragsrückstände möglichst überschaubar bleiben und planen Sie deren geordneten Abbau frühzeitig. Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann zu diesem Zweck jederzeit über WEBEKU abgerufen werden. Die ÖGK unterstützt die Betriebe auch zeitgerecht durch den Versand von entsprechenden Zahlungsinformationen.
Kurzarbeit
Führen  Sie bitte die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen  Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung  zweitfolgenden Kalendermonates ab. Nur wenn diese gesetzliche  Verpflichtung erfüllt wird, können Ratenansuchen positiv behandelt  werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte  "Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach  dem Epidemiegesetz 1950. 
Autor: Hannes Holzinger/ÖGK