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Ende des Übergangszeitraumes für Säumniszuschläge


Liebe Dienstgeberinnen und Dienstgeber!
Liebe Steuerberaterinnen und Steuerberater!

Ende des Übergangszeitraumes für Säumniszuschläge

Bei den von Ihnen zu erstattenden sozialversicherungsrelevanten Meldungen sind bestimmte gesetzliche Fristen vorgesehen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Versicherten die benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können. Erfolgt die Meldungserstattung nicht beziehungsweise nicht fristgerecht, können Säumnis- bzw. Beitragszuschläge anfallen.


Anlässlich der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) und der dadurch bedingten Neuordnung des Meldewesens wurden bisher lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert. Für verspätete mBGM sowie Abmeldungen ergingen keine Säumniszuschläge. Diese gesetzliche Übergangsphase endete per 31. August 2020. Bitte beachten Sie, dass ab September 2020 für Meldefristverletzungen wieder Säumniszuschläge anfallen.
Ausführliche Informationen finden Sie auf dem Dienstgeber-Portal der Österreichischen Gesundheitskasse: Die ab 1.9.2020 gültigen Regelungen im Überblick...